1Nc70/10z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 10 Cg 182/10w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei DI Peter H*****, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.056,05 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger stützt den von ihm erhobenen Amtshaftungsanspruch auf seines Erachtens unvertretbar unrichtige Entscheidungen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.