9Nc31/10y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton U*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Anton U***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwalt in Salzburg, als Prozesskurator, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Christian R*****, vertreten durch Prager Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert 51.000 EUR), über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. G***** vom 11. November 2010 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. G***** gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er befangen sei: Er kenne den Nebenintervenienten seit mehreren Jahren, sei mit ihm „per Du“ und habe mit diesem gelegentlich sowohl persönlichen als auch telefonischen Kontakt.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt nahe: Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, die maßgeblich durch die Stimmrechtsausübung des Nebenintervenienten zustande gekommen sind. Insbesondere geht es darum, ob das Stimmrecht noch wirksam ausgeübt werden konnte, obwohl der Kläger vorher von einer Option auf eine Rückabtretung der Anteilsrechte Gebrauch gemacht habe. Die Revision wurde zwar nur von der in zwei Instanzen unterlegenen Beklagten erhoben, doch ist dadurch das erhebliche Eigeninteresse des Nebenintervenienten am Verfahrensausgang noch nicht weggefallen.
Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.