13Os113/10g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muhamet M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Juli 2010, GZ 16 Hv 48/10f 56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muhamet M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2010 in Feldkirch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 22.830,11 Euro Bargeld und 75 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von 2.950 Euro, Gewahrsamsträgern eines A***** Lebensmittelmarkts nach Anheben eines Rolltors und Einsteigen in ein Gebäude sowie nach Aufbrechen von zwei Türen und Aufschneiden eines Tresors mit einer Winkelschleifmaschine, mithin nach Einbruch in einen abgeschlossenen Raum und Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene, inhaltlich ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Mängelrüge kritisiert die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil es „keine gesicherte Lebenserfahrung“ gebe, „wonach Täter, die vorbestraft sind, in gewerbsmäßiger Absicht stehlen“. Auf die weiteren Erwägungen des Erstgerichts, denen zufolge die entsprechenden Konstatierungen unter anderem auf der „erkennbaren negativen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber fremdem Eigentum“, dessen geringfügigem Einkommen und dem Mangel ausreichender Barmittel für seinen Lebensunterhalt beruhten (US 5 f), geht die solcherart den in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt verfehlende (RIS Justiz RS0119370) Rüge nicht ein.
Gleiches gilt für die Kritik an der isoliert herausgegriffenen Passage, wonach es eine „offenkundige Tatsache“ darstelle, „dass der Angeklagte zu einem redlichen Fortkommen nicht gewillt ist“ (US 6), als „nicht eindeutig“ (Z 5 erster Fall), die im vom Beschwerdevorbringen übergangenen Zusammenhang mit vom Erstgericht betonter neuerlicher Tatbegehung während einer Probezeit und professioneller Vorgehensweise steht. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme in Belgien als Maler beschäftigt war, haben die Tatrichter im Übrigen ohnehin berücksichtigt (US 4 und 5).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) nimmt ebenfalls prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) nicht auf die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, sondern bloß auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen Bezug, die sie mit dem Hinweis auf den (von den Tatrichtern gewürdigten vgl US 6) Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Tat das Einbruchswerkzeug weggeworfen habe, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Soweit die Rüge schließlich behauptet, das Erstgericht habe eine Absicht des Beschwerdeführers, „sich durch wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine laufende Einnahme zu verschaffen“ nicht festgestellt, sondern bloß „Indizien dafür“ geliefert, übergeht sie abermals die gerade in diesem Sinn getroffenen Konstatierungen (US 5).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.