1Nc65/10i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 20/10s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts) für eine gleichzeitig erhobene Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche auf seines Erachtens unvertretbare Entscheidungen unter anderem der Landesgerichte Wels und Steyr sowie des Oberlandesgerichts Linz stützt.
Das Landesgericht Wels legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines Delegierungsgrundes iSd § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehende Verfahrensteile, wie insbesondere die Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.