12Os133/10s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 2. August 2010, AZ 8 Bs 280/10y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der vorliegenden Strafsache nahm der Einzelrichter des Landesgerichts Linz mit Beschluss vom 23. Juni 2010 die in ON 722 ersichtliche E Mail Adresse der Chantal Bu***** von der Akteneinsicht aus. Einer Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2. August 2010, AZ 8 Bs 280/10y, nicht Folge.
Die dagegen von Mag. Herwig B***** handschriftlich verfasste, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichtete Beschwerde „zur Wahrung des Gesetzes“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). Im Übrigen ist zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 23 Abs 1 StPO ausschließlich die Generalprokuratur legitimiert, die sich im vorliegenden Fall zu einer solchen Maßnahme nicht veranlasst gesehen hat.