Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Q***** wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Berufung“ des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. September 2010, AZ 10 Bs 94/10i, nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. September 2010, AZ 10 Bs 94/10i, wurde der Angeklagte seiner Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. November 2009, GZ 10 Hv 131/09g 19, teilweise Folge gebend des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich das am 23. September 2010 zur Post gegebene als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Josef Q*****.
Es war zurückzuweisen, weil gegen eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 498 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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