Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, im Verfahren zur Übergabe des Lajos F***** zur Strafvollstreckung an die Republik Rumänien, AZ 16 HR 110/10f des Landesgerichts St. Pölten (AZ 7 St 179/10d der Staatsanwaltschaft St. Pölten) über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. September 2010, AZ 22 Bs 260/10m (ON 38 der HR Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Lajos F***** gegen den beim Landesgericht St. Pölten ein Verfahren zur Bewilligung der Übergabe an Rumänien in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls behängt wider einen Beschluss des Haft und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts St. Pölten auf Fortsetzung der Übergabehaft (ON 32) nicht Folge gegeben und die genannte freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU JZG und § 29 ARHG perpetuiert.
Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen dagegen war zurückzuweisen, weil dieser seine Haftbeschwerde (ON 31 S 2) unausgeführt ließ und somit den Instanzenzug nicht ausschöpfte (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS Justiz RS0114498 [ab T1]).
§ 21 EU JZG normiert im Übrigen keine Fallfristen (vgl RV zum EU JZG, 370 BlgNR XXII. GP, 14); hinsichtlich § 11 Z 3 EU JZG kann auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5) verwiesen werden.
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