JudikaturOGH

7Ob188/10p – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** E*****, vertreten durch Waltl Partner, Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. S***** E*****, und 2. A***** E*****, beide *****, beide vertreten durch Stock Fitzal Rechtsanwälte OG in Zell am See, wegen Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Juni 2010, GZ 53 R 145/10w 15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 31. März 2010, GZ 15 C 571/09f 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte, die Beklagten zu verpflichten, zu verhindern, dass ihre Tiere (Rinder) im Zuge des Viehtriebs über die Gemeindestraße auf seine im Einzelnen bezeichneten Grundstücke gelangen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene „außerordentliche“ Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl I 52/2009, ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei wie hier die Beklagten ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Revisionswerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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