1Ob173/10p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia E*****, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wider die beklagte Partei Gemeinde R*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck wegen 63.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2010, GZ 5 R 150/02g 146 idF des (berichtigten) Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juli 2010, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. Jänner 2008, GZ 14 Cg 150/02g 105, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Berufungsurteil wurde der Klagevertreterin am 19. Juli 2010 zugestellt (siehe Rückschein zu ON 146). Nach Berichtigung des Berufungsurteils mit Beschluss vom 15. Juli 2010 wurde die berichtigte Urteilsausfertigung samt einer Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses der Klagevertreterin am 28. Juli 2010 zugestellt (siehe Zustellnachweis bei ON 148). Nach Berichtigung des Berichtigungsbeschlusses mit Beschluss vom 9. August 2010 wurde eine Ausfertigung des in diesem Sinn (neuerlich) berichtigten Urteils der Klagevertreterin am 20. August 2010 zugestellt (siehe Zustellnachweis bei ON 153).
Am Donnerstag, dem 23. September 2010, brachte sie mittels ERV die außerordentliche Revision ein.
Rechtliche Beurteilung
Diese ist verspätet.
Wird ein Urteil während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 15. Juli und 25. August zugestellt und handelt es sich wie hier um keine Ferialsache nach § 224 ZPO, beginnt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur und überwiegender Lehre am 26. August um 00:00 Uhr und endet am 22. September um 24:00 Uhr (RIS Justiz RS0036496, RS0036272; Schragel in Fasching/Konecny 2 § 225 ZPO Rz 1; Buchegger in Fasching/Konecny 2 § 126 ZPO Rz 11; Gitschthale r in Rechberger 3 §§ 124 126 ZPO Rz 8). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik Schuhmachers (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl 2006, 583) in mehreren Entscheidungen festgehalten (8 Ob 109/06x; 2 Ob 57/08h; 6 Ob 5/09t; 1 Ob 90/10g ua).
Die Revision ist demnach als verspätet zurückzuweisen.