Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Juni 2010, GZ 4 R 123/10k 41, mit dem über den Antragsteller eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Rekursgericht über den Antragsteller wegen beleidigender Äußerungen in seinem Rekurs eine Ordnungsstrafe von 350 EUR. Im letzten Absatz der Entscheidung wurde der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für einen schriftlichen Rekurs an den Obersten Gerichtshof Anwaltspflicht besteht.
Der Antragsteller bekämpfte die Verhängung der Ordnungsstrafe in seinem selbst verfassten schriftlichen Rekurs.
Dieser Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Das gilt selbstverständlich auch, wenn eine Ordnungsstrafe von einem Gericht zweiter Instanz verhängt wurde und dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben wird (1 Ob 94/09v mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist das mangelhafte Rechtsmittel ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholter erteilter Rechtsbelehrung die Formvorschrift offenbar absichtlich verletzt (RIS Justiz RS0036385 ua). Dies ist hier der Fall (vgl auch die den Antragsteller betreffenden Entscheidungen 1 Ob 176/06y und 1 Ob 94/09v).
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