3Ob169/10i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juli 2010, GZ 3 R 85/10f 6, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. April 2010, GZ 23 Nc 19/10g, 21/10a 3, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Landesgericht ***** gab dem vom Antragsteller gegen den Präsidenten des Landesgerichts ***** gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge und wies die vom Antragsteller gegen die Vizepräsidentin des Landesgerichts ***** und gegen die Richter des Landesgerichts ***** Dr. Wolfgang ***** und Dr. Reinhard ***** erhobenen Ablehnungsanträge zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs der im Zuge eines Verbesserungsverfahrens rechtzeitig anwaltlich gefertigt wurde nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Antragsteller erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS Justiz RS0122963 [T1]).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit absolut unzulässig. In diesem Fall bedarf es auch keiner Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung von Formmängeln (RIS Justiz RS0120029).