Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** GmbH, 2. Andreas P*****, und 3. Herbert P*****, alle *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. B***** Ö***** GmbH und 2. B***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die außerordentlichen Revisionen sämtlicher Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Mai 2010, GZ 35 R 17/10p 14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Pregarten vom 8. März 2010, GZ C 12/10i 10, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht begründete das Erlöschen des Anspruchs nicht mit dem von den beklagten Parteien bestrittenen Wegfall der Wiederholungsgefahr, sondern, wie von ihnen ohnehin eingeräumt, mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung. Die Ansicht der zweiten Instanz ist aufgrund der Formulierung des konkreten Exekutionstitels (Punkt I.1.) gut vertretbar.
Nichts anderes gilt aber auch für die zum entgegengesetzten Ergebnis führende Auslegung des Punktes I.2. nur nach dessen Spruch, wenn dieser nicht zweifelhaft ist (RIS Justiz RS0000300 [T3, T6 und T17]), gegen die sich die klagenden Parteien wenden.
Angesichts der im Vordergrund stehenden Umstände des Einzelfalls, vermögen die Parteien das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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