1Nc58/10k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 2/10m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Leo A*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige, nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilende Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen und bezieht sich dabei auf Amtshandlungen und Entscheidungen des Bezirksgerichts Hallein, der Staatsanwaltschaft Salzburg, des Landesgerichts Salzburg, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien, des Oberlandesgerichts Linz sowie der Generalprokuratur.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist auch dann verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag, der einer nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilenden Klage vorangeht, abzusprechen ist, weil ein Gericht, das in der Hauptsache gleichviel, ob als Erst oder als Rechtsmittelgericht nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist (1 Nc 52/06x uva).
Die Verfahrenshilfesache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.