Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 17. Juni 2010, AZ 8 Bs 217/10h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587). Die Hauptverhandlung hat am 28. Mai 2010 begonnen und wurde inzwischen mehrfach vertagt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.
Dagegen richtet sich die neuerlich handschriftlich verfasste, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichtete Grundrechtsbeschwerde, die bereits den zu AZ 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formvorschriften nicht gerecht wird, erschöpft sie sich doch ohne jegliche Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung in der Behauptung, dass „die nachgewiesenen StA Verleumdungen durch Dr. B***** samt OLG Komplizen gedeckt wurden im Vorsatz zum Amtsmissbrauch“, ohne konkretes Vorbringen gegen den vom Beschwerdegericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entzieht sie sich inhaltlicher Erwiderung.
Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte Gesetzesverletzungen im Bereich der Justizanstalt Linz. Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in dem ihn betreffenden Verfahren sich dieses Vorbringen richten sollte, ist nicht erkennbar (§ 3 Abs 1 GRBG).
Die Beschwerde ist daher insgesamt einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich und war ohne dass es eines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedurft hätte (RIS Justiz RS0061469) als unzulässig zurückzuweisen.
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