13Os55/10b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2010, GZ 031 Hv 183/07t 86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF (A), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und M*****
(A) vom Jahr 1995 bis zum 30. September 1998 seine am 24. Juni 1986 geborene Tochter Katja P***** wiederholt durch diverse, im Urteilstenor genau beschriebene sexuelle Handlungen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, wobei die Tathandlungen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eine mehrere Jahre hindurch andauernde posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung auslösten,
(B) vom 1. Oktober 1998 bis zur Jahresmitte 1999 mit Katja P***** wiederholt (neben anderen) eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er einen Finger in deren Vagina einführte, und
(C) vom Jahr 1995 bis zur Jahresmitte 1999 durch die zu A und B beschriebenen Taten mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) entwickelt aus der Prämisse, das Erstgericht habe das Strafverfahren hinsichtlich aller Sachverhalte, die dem Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 StGB aF zu unterstellen seien, eingestellt, zu A des Schuldspruchs den Einwand des Verfolgungshindernisses der res iudicata, ohne sich auf in der Hauptverhandlung Vorgekommenes zu beziehen. Es bedarf daher keines Hinweises auf den Umstand, dass sich der angesprochene Einstellungsbeschluss auf „Vorfälle in der Badewanne mit Katja P***** sowie anlässlich von Strip Pokern und sonstigem Zusammensein gegenüber ihren Halbschwestern“ (ON 1 S 3 f), also Vorwürfe bezogen hat, die vom Schuldspruch gerade nicht umfasst sind (US 3 und 4 sowie US 7 bis 9).
Mit dem Ansatz der Subsumtionsrüge (Z 10), auch die vor dem 1. Oktober 1998 gesetzten Tathandlungen seien (nicht § 207 Abs 1 StGB aF sowie § 207 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB aF, sondern) § 206 Abs 1 StGB zu unterstellen, wird die Beschwerde nicht zu Gunsten des Angeklagten (§ 282 StPO) ausgeführt.
Soweit das diesbezügliche Vorbringen dahin zu verstehen ist, die nach den Urteilsfeststellungen etwa vier Jahre hindurch wiederholt gesetzten sexuellen Angriffe würden nur ein einziges Verbrechen darstellen, lässt die Rüge die gebotene Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.