7Ob153/10s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach L***** S*****, gestorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Witwe Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Renate Weihs Raabl, Notarin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. April 2010, GZ 43 R 181/10a 167, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Dezember 2009, GZ 8 A 138/08d 149, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung des Revisionsrekurses gründet sich, da die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG fehlen, auf § 71 Abs 3 AußStrG.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Inventar ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient und nur Wirkung für dieses Verfahren entfaltet. Den Parteien bleibt es unbenommen, strittige Fragen im Rechtsweg auszutragen (RIS Justiz RS0006465). Im Verlassenschaftsverfahren erfolgt keine Entscheidung darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers anzusehen ist oder nicht (RIS Justiz RS0121985).