Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ilona G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 4 St 75/10i der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juli 2010, AZ 20 Bs 238/10m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2010, GZ 139 Bl 37/10m-6, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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