JudikaturOGH

5Ob121/10w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. Norbert S***** und 2. Wienczyslawa S*****, gegen die Antragsgegner 1. K***** KG *****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, 2. S*****gesellschaft m.b.H. ***** vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, 3. Karl S*****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, 4. Ing. Günther M*****, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming und 5. Bernhard D*****, wegen § 23 iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der vorläufigen Verwalterin T***** Ges.m.b.H. *****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt im Pongau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 26. April 2010, GZ 1 R 100/10p 52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des (§ 52 Abs 2 WEG iVm) § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der zur vorläufigen Verwalterin bestellten GmbH erhobene außerordentliche Revisionsrekurs , der die Verneinung der Verletzung einer Informationspflicht des Erstgerichts durch das Rekursgericht sowohl als unrichtige rechtliche Beurteilung als auch als Verfahrensmangel bekämpft, ist nicht zulässig , weil damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird.

Zunächst ist klarzustellen, dass die GmbH auf ihre noch im Rekurs geltend gemachte mangelnde Eignung für die Verwaltung der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht mehr zurückkommt, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz (angebliche Verletzung der Anhebungs und Erörterungspflicht gegenüber einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter), deren Vorliegen das Rekursgericht wie hier verneinte, nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen von dem zuvor referierten Grundsatz liegen nicht vor.

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