JudikaturOGH

12Os99/10s – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 8. Juni 2010, AZ 8 Bs 203/10z (= ON 703), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe :

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587). Die Hauptverhandlung hat am 28. Mai 2010 begonnen und wurde inzwischen mehrfach vertagt.

Mit Beschluss vom 23. April 2010 (ON 610) stellte der Einzelrichter des Landesgerichts Linz fest, dass die Untersuchungshaft gemäß § 178 Abs 2 StPO wegen besonderer Schwierigkeiten und besonderen Umfangs der Ermittlungen sowie im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO über ein halbes Jahr hinaus fortgesetzt werden könne.

Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde (ON 651) gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge.

Zum (Weiter-)Bestehen des vom Erstgericht angezogenen Haftgrundes und seinem sehr hohen Gewicht verwies es auf die in der Haftfrage in dieser Strafsache ergangenen Entscheidungen des Beschwerdegerichts vom 28. Mai 2010 (8 Bs 190/10p), vor allem aber vom 14. Dezember 2009 (8 Bs 384/09s). Zu Recht sei der Erstrichter aber auch davon ausgegangen, dass die Ermittlungen einen besonderen Umfang iSd § 178 Abs 2 StPO aufweisen; dies komme allein schon durch den Umfang des Akts, welcher fünfzehn Bände umfasse, zum Ausdruck. In diesem Sinne habe das Beschwerdegericht auch schon in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 (8 Bs 172/10s) auf die Komplexität der Strafsache und das Fehlen erkennbarer Verzögerungen hingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitig erhobenen, von Mag. B***** handschriftlich verfassten, vom Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG genehmigten, an das Landesgericht Linz und das Präsidium des Obersten Gerichtshofs addressierten Grundrechtsbeschwerden vom 23. und 24. Juni 2010, deren zeitliche Abfolge der Einbringung nach der Aktenlage nicht erkennbar ist.

Die unsubstanziierte Behauptung, das Oberlandesgericht Linz habe - wie in früheren Einscheidungen über Haftbeschwerden - die „Beweise aus ON 101“ (einem Enthaftungsantrag vom 18. November 2009) nicht bewertet, und der Einwand der Unrichtigkeit einzelner, im Übrigen nicht näher bezeichneter Vorwürfe lässt jeglichen Bezug zu den vom Beschwerdegericht angestellten Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO vermissen und entzieht sich solcherart ebenso einer meritorischen Erwiderung wie der aktenfremde Vorwurf, seit Jänner 2010 sei keine einzige Ermittlungshandlung erfolgt (vgl demgegenüber [bis zur Einbringung des Strafantrags am 14. April 2010] etwa S 101 f, 111 f, 129, 133 f, 165, 169, 183, 199 des Antrags- und Bewilligungsbogens, ON 234, 257, 323 bis 325, 354 f, 365, 435, 440, 452, 454, 512 bis 514, 526 f, 577, 579, die Berichte des Landespolizeikommandos Oberösterreich ON 347, 403, 532, 578 sowie das Einlangen der Sachverständigengutachten ON 467, 469, 471 und 473), und die jeglicher Sachlichkeit entrückten Anwürfe mafiosen Agierens des Beschwerdesenats und verleumderischen Handelns der Staatsanwaltschaft.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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