15Os108/10m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 38/09f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die „volle Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Juni 2010, AZ 9 Bs 116/10t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „volle Berufung“ wird zurückgewiesen.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Dezember 2009, GZ 10 Hv 38/09f 32, wurde Gerhard H***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juni 2010, AZ 9 Bs 116/10t, wurde der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen der privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Dagegen wendet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „volle Berufung“ bezeichnete, Eingabe des Verurteilten vom 11. Juni 2010.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§§ 479, 489 Abs 1 StPO).
Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (RIS Justiz RS0122228) war in der Eingabe mangels geeigneten Vorbringens in Richtung einer MRK Verletzung wie auch mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers nicht zu erblicken.