JudikaturOGH

15Os107/10i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Laszlo F***** und des Balazs V***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. April 2010, GZ 16 Hv 7/10t 20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Laszlo F***** und Balazs V***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 27. September 2009 in G***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen Personen, Mario G***** und Johannes W*****, Bargeld im Betrag von jeweils ca 45 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachdem sie die Genannten zuvor durch das Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen zu Fall gebracht hatten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Soweit darin (nominell) die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden, hiezu aber kein Vorbringen erstattet wird, war darauf keine Rücksicht zu nehmen (§ 285a Z 2 StPO).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert eine Verurteilung (bloß) nach § 127 StGB, weil die Angeklagten dies gefolgert aus deren eigenen Einlassung den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeitpunkt gefasst hätten, als die Gewaltanwendung nicht mehr andauerte. Damit übergeht sie jedoch die genau gegenteiligen Feststellungen der Tatrichter (US 3 f: „Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten die beiden Angeklagten den Entschluss sich durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gewaltsam in den Besitz von Geld der beiden vor ihnen gehenden Männern zu setzen.“) und verfehlt somit die gebotene Ausrichtung an den Verfahrensgesetzen (RIS Justiz RS0099810). Soweit die Beschwerde diese Konstatierung als nicht nachvollziehbar bekämpft, erschöpft sie sich in einer Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Die ebenfalls vermisste Begründung zur subjektiven Tatseite findet sich übrigens auf US 6 (Z 5 vierter Fall).

Die Sanktionsrüge (Z 11) fordert die Berücksichtigung der Schadensgutmachung durch die Angeklagten bei der Strafbemessung sowie die bedingte Nachsicht der Sanktion (§ 43 Abs 1 StGB) ein, macht damit aber lediglich Berufungsgründe geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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