JudikaturOGH

1Ob151/10b – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. Musger und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Gietzinger, Rechtsanwältin in Werfen, gegen die beklagte Partei Christian S*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.864,42 EUR sA und Rente (Streitwert 53.152,56 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2010, GZ 6 R 58/10g 57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. Jänner 2010, GZ 8 Cg 115/09v 53, im Anfechtungsumfang bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind noch Forderungen der Klägerin auf Zahlung einer Versorgungsrente, nachdem sich der Beklagte in einem Übergabsvertrag vom 1. 1. 1975 zur monatlichen Zahlung von (wertgesicherten) Monatsbeträgen von 4.000 ATS verpflichtet hatte.

Das Berufungsgericht hatte über (vom Erstgericht zuerkannte) Rückstände in Höhe von 12.964,42 EUR (bis einschließlich Juli 2008) sowie eine ab 1. 8. 2008 monatlich zu leistende wertgesicherte Versorgungsrente von (derzeit) 776,46 EUR abzusprechen und bestätigte insoweit das erstgerichtliche Urteil. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich eine als „außerordentliche Revision samt Zulassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe des Beklagten mit dem Antrag auf gänzliche Klageabweisung, hilfsweise auf Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof kommt eine Entscheidungsbefugnis über das vom Erstgericht vorgelegte Rechtsmittel (derzeit) nicht zu.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In derartigen Fällen kommt nur eine an das Rekursgericht zu richtende Zulassungsvorstellung nach § 508 ZPO in Betracht.

Gemäß § 58 Abs 1 JN sind für die Berechnung des maßgeblichen Entscheidungsgegenstands gesetzliche Unterhaltsansprüche sowie sonstige Ansprüche auf Versorgungsbeträge mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, soweit (auch) ein auf zukünftig fällig werdende Leistungen gerichtetes Begehren erhoben wird. Dabei ist regelmäßig allein auf die laufend fällig werdenden Leistungen abzustellen, jedenfalls soweit gleichzeitig geltend gemachte Rückstände nicht höher sind als das Dreifache der Jahresleistung der laufenden Versorgungsbeträge (vgl nur RIS Justiz RS0103147).

Im vorliegenden Fall waren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich die erhobenen Ansprüche auf (rückständige und künftig fällig werdende) Versorgungsbeträge aufgrund des Übergabsvertrags vom 1. 1. 1975. Angesichts der dargestellten Grundsätze zur Berechnung des Streitwerts bzw des Werts des Entscheidungsgegenstands ist der Rechtsauffassung des Beklagten, der festgestellte Rückstand sei mit dem Dreifachen der künftig fällig werdenden Beträge zu summieren, nicht zu folgen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt 27.952,56 EUR und liegt damit unter der maßgeblichen Wertgrenze von 30.000 EUR. Damit ist eine außerordentliche Revision jedenfalls ausgeschlossen.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Beklagten als (mit einer ordentlichen Revision verbundene) „Zulassungsvorstellung“ nach § 508 ZPO zu betrachten ist. Bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben; andernfalls wird vorher ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (vgl nur RIS Justiz RS0109623).

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