JudikaturOGH

1Ob147/10i – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. Musger und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Magdalena F*****, des mj Johannes F*****, und der mj Anna F*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Regina F*****, vertreten durch Dr. Felix Haid, Rechtsanwalt in Eben im Pongau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. Juli 2010, GZ 21 R 90/10x 135, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20. Jänner 2010, GZ 10 PU 54/09f 129, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter, für ihre drei Kinder Unterhaltsrückstände sowie laufenden Unterhalt zu zahlen. Für Anna wurde zum 31. 12. 2009 ein Unterhaltsrückstand von 9.473 EUR festgestellt und ab 1. 1. 2010 eine monatliche Zahlungspflicht von 411 EUR ausgesprochen, für Johannes ein Rückstand von 5.837 EUR und laufender Unterhalt von monatlich 365 EUR und für Magdalena ein Rückstand von 7.029 EUR und monatlicher Unterhalt von 304 EUR.

Aufgrund des Rekurses der Mutter, die die gänzliche Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge anstrebte, wurden die genannten Beträge für Anna auf 8.998 EUR bzw 392 EUR monatlich, für Johannes auf 5.305 EUR bzw 334 EUR monatlich und für Magdalena auf 6.936 EUR bzw 328 EUR monatlich herabgesetzt.

Das Rekursgericht sprach in seiner Entscheidung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Mutter, mit der eine Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge angestrebt wird.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof kommt eine Entscheidungsbefugnis über das vom Erstgericht vorgelegte Rechtsmittel (derzeit) nicht zu.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist in rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl dazu RIS Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In derartigen Fällen kommt nur eine an das Rekursgericht zu richtende Zustellungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG in Betracht.

Gemäß § 58 Abs 1 JN sind für die Berechnung des maßgeblichen Entscheidungsgegenstands gesetzliche Unterhaltsansprüche mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, soweit diese zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS Justiz RS0122735). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, soweit Unterhaltsrückstände nicht höher sind als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS Justiz RS0103147). Wird in einem Beschluss über Unterhaltsansprüche für mehrere Unterhaltsberechtigte abgesprochen, ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS Justiz RS0017257; RS0112656).

Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze für Anna ein Entscheidungsgegenstand im Wert von 14.112 EUR, für Johannes von 12.024 EUR und für Magdalena von 11.808 EUR. Damit ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls ausgeschlossen.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe der Mutter als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung zu betrachten ist. Bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben; andernfalls wird ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (vgl nur RIS Justiz RS0109623).

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