Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elhadji C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Mai 2010, GZ 9 Hv 19/10m 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elhadji C***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er im Juni 2009 vorschriftswidrig rund 3.700 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von etwa 480 Gramm Heroinbase und ca 6 Gramm Monoacetylmorphin Base, sohin Suchtgift in einer das 25 fache (I) und solcherart auch das 15 fache (II) der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Quantität,
(I) aus den Niederlanden aus und über Deutschland nach Österreich eingeführt sowie
(II) bis zu seiner in St. Pölten erfolgten Festnahme mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge erachtet die Feststellung, der Vorsatz des Beschwerdeführers sei auf den Transport von Heroin gerichtet gewesen, als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall).
Dabei geht sie zutreffend davon aus, dass das Erstgericht insoweit nicht wissentliches (§ 5 Abs 3 StGB), sondern den in Rede stehenden Tatbeständen entsprechend bedingt vorsätzliches (§ 5 Abs 1 StGB) Handeln konstatiert hat (US 3).
Die Ableitung dieser Vorsatzform aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, davon ausgegangen zu sein, ein „Pulver“ zu transportieren (US 4) und für diesen Transport eine Entlohnung von 1.200 EUR zugesagt erhalten zu haben (US 5), dem aus dessen Angaben zum Tatumfeld gezogenen Schluss auf sein Wissen, für Personen zu handeln, die im Drogengeschäft tätig sind (US 4), sowie der Überlegung, dass international agierende Drogenhändler notorisch danach trachten, durch derartige Geschäfte ihren Gewinn zu maximieren, ist aber unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einziehung von „Suchtgiftutensilien“ (US 2) ins Leere geht, weil Gegenstände, die diesem Begriff zuordenbar sind, in der angefochtenen Entscheidung selbst unter interpretativer Berücksichtigung des Akteninhalts ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) nicht bezeichnet werden. Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs ist insoweit nicht geboten, weil der solcherart gegenstandslose Ausspruch gar keine demnach auch keine dem Angeklagten nachteilige Rechtswirkungen nach sich zieht.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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