JudikaturOGH

14Ns40/10h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla in den aufgrund Anträgen auf Fortführung von Verfahren gegen Dr. Karl M***** und andere zu AZ 14 Bl 17/10v des Landesgerichts Wiener Neustadt sowie gegen Dr. Eva B***** und andere zu AZ 171 Bl 33/10h des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängigen Strafsachen über die Anträge der Fortführungswerberin DI Dobrina G***** auf Delegierung dieser sowie nicht näher bezeichneter weiterer Strafsachen nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe :

Rechtliche Beurteilung

Antragslegitimation kommt im Hinblick auf eine Delegierung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 2 StPO nur dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Die Anträge der - ersichtlich auf Grundlage des § 65 StPO einschreitenden - DI Dobrina G***** auf Delegierung der Strafsachen AZ 14 Bl 17/10v des Landesgerichts Wiener Neustadt und AZ 171 Bl 33/10h des Landesgerichts für Strafsachen Wien sind daher als unzulässig zurückzuweisen (11 Ns 26/08z; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 4).

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine „Überführung der Akten zu allen von mir als Opfer in den Jahren 2008, 2009, 2010 eingereichten Fortführungsanträgen zum Fall G*****“ begehrt, lässt sie zudem die erforderliche Konkretisierung der angesprochenen Verfahren vermissen.

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