JudikaturOGH

8ObA61/10v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. August 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** I*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen 32.861,19 EUR und Feststellung (Gesamtstreitwert 37.861,19 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2010, GZ 8 Ra 32/10b 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0106371). Die Frage, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein (weiteres) Sachverständigengutachten erforderlich ist, fällt überhaupt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0113643; RS0058060 [T1]; RS0040586 ua).

Der Revisionswerber übergeht zudem, dass er das für seine Argumentation herangezogene ärztliche Privatgutachten zwar schon in der Klage als Beweismittel angeboten, aber tatsächlich nie vorgelegt hat. Dieses Versäumnis kann aufgrund des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren nicht mehr saniert werden

Das Berufungsgericht hat mit seiner vom Revisionswerber beanstandeten Interpretation eines „Umkippens“ als Verletzungsursache daher auch keine „Beweise umgewürdigt“, sondern nur auf das sprachlich unpräzise und unsubstantiiert gebliebene Prozessvorbringen des Klägers Bezug genommen.

Mangels Darlegung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen.

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