Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karlo K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 76/05m des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 4. Mai 2010, AZ 8 Bs 132/10h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe :
Karlo K***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. November 2005, GZ 37 Hv 76/05m 102, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, von der ein fünfzehnmonatiger Strafteil unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von 1.300 Euro an den Privatbeteiligten Andreas B***** verurteilt.
Mit Urteil vom 4. Mai 2010, AZ 8 Bs 132/10h, gab das Oberlandesgericht Linz den dagegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen teilweise Folge, setzte die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf fünfzehn Monate herab und verwies den Privatbeteiligten Andreas B***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde des Verurteilten, mit der er „die Nichtigkeit“ beantragt, ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 StPO).
Über den in der Eingabe enthaltenen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einstellung desselben wegen Verjährung der Strafbarkeit“ wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
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