JudikaturOGH

15Os79/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang K***** wegen §§ 146 ff StGB, AZ 3 St 21/10d der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde der Elfriede E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2010, AZ 22 Bs 142/10h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe :

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 26. März 2010, GZ 901 Bl 40/10w 5 des Landesgerichts Korneuburg, wurde der Antrag der Elfriede E***** auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 StPO zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem nun angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2010, AZ 22 Bs 142/10h, zurückgewiesen (§ 196 Abs 3 StPO).

Die als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu wertende Eingabe der Elfriede E***** vom 25. Mai 2010 war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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