15Os71/10w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Olaf P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, AZ 9 Hv 63/09z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 4. Februar 2010, AZ 10 Bs 471/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 26. November 2009, GZ 9 Hv 63/09z 72, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz einen am 13. Oktober 2009 eingebrachten Antrag (ON 62) des Dr. Olaf P***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd § 353 StPO ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2010, AZ 10 Bs 471/09d, nicht Folge (ON 79).
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die mit 11. Mai 2010 datierte, am 4. Juni 2010 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Beschwerde des Verurteilten, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).