JudikaturOGH

1Nc51/10f – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. August 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Cg 157/09d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Eva R*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.000 EUR sA,

I. durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

II. durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht Klagenfurt ist ein Verfahren anhängig, in dem die Klägerin einen Amtshaftungsanspruch aus behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen und Unterlassungen des Bezirksgerichts Graz Ost sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht geltend macht. Das Landesgericht Klagenfurt wies diese Klage mit Beschluss vom 6. 4. 2010 wegen Streitanhängigkeit zurück. Gleichzeitig mit dem dagegen erhobenen Rekurs lehnte die Klägerin das gesamte Oberlandesgericht Graz ohne namentliche Nennung einzelner Richter wegen Zweifeln an deren Unbefangenheit ab und stellte den Antrag, das Verfahren einem anderen Oberlandesgericht zuzuweisen.

Das Oberlandesgericht Graz zeigte auf, an der Entscheidung über den Rekurs gehindert zu sein, und verwies auf § 30 JN.

Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung, falls ein Gerichtshof beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Graz wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufen ist (9 Nc 12/09b).

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist aber unzulässig.

Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur bei Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter und konkreter Ablehnungsgründe möglich (RIS Justiz RS0045983). Die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz ist damit unzulässig.

Ein Antrag auf Delegierung gemäß § 31 JN kann nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS Justiz RS0073042). Ein Fall der notwendigen Delegierung nach § 30 JN wäre erst dann gegeben, wenn alle betroffenen Richter erfolgreich abgelehnt worden wären. Da dies hier nicht zutrifft, ist der Delegierungsantrag abzuweisen.

Rückverweise