14Os93/10y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Georg H***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 121/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2010, AZ 23 Bs 90/10v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe :
Ing. Georg H***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2009, GZ 21 Hv 121/09d-19, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 (Abs 2 Z 1 und Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien seine dagegen erhobene Berufung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als „Rekursantrag“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 StPO).
Über den in der Eingabe enthaltenen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens“ wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben.