Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 3. Februar 2010, GZ 630 Hv 5/09p 18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Z***** abweichend von der wegen § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erhobenen Anklage des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 2. September 2009 in Laa an der Thaya Claudia S***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie am Arm erfasste, zu sich zog, am Bauch umfasste, festhielt, mit seiner Hand unter ihre Bikinihose fasste und ihr einen Finger zweimal in die Scheide einführte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, gegen die Nichtannahme der Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
In der Hauptverhandlung modifizierte die Staatsanwaltschaft die mit Anklageschrift vom 1. Oktober 2009 (ON 4) wegen § 201 Abs 1 StGB erhobene Anklage dahingehend, dass die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinn einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung, der vergewaltigten Person zur Folge hatte und der Angeklagte hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB begangen habe. Unter einem stellte sie den Antrag auf „Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu Claudia S***** zum Beweis dafür, dass diese aufgrund des Vorfalls vom 2. 9. 2009 laut Anklage eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt, welche in ihrem Krankheitswert einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung gleichkommt“ (ON 16 S 55 und 56). Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit der Begründung ab, dass sich bislang keinerlei Beweise oder Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung, welche einer schweren Körperverletzung gleichkommt, ergeben hätten und auch die vorliegende Bestätigung für die durchgeführte psychotherapeutische Behandlung dies nicht wahrscheinlich erscheinen lasse (ON 16 S 56 und 57). Die Staatsanwaltschaft behielt sich die Nichtigkeitsbeschwerde vor (ON 16 S 57). Im Urteil gingen die Tatrichter ergänzend davon aus, dass zum Tatzeitpunkt es „für den Angeklagten und auch für jeden Durchschnittsmenschen in keiner Weise vorhersehbar“ war, „dass der gegenständliche Übergriff eine schwere Verletzung körperlicher oder auch seelischer Art zur Folge haben könnte“ (US 12).
Die Tatrichter verneinten somit bezogen auf die Abweisung des Beweisantrags entgegen dem Gebot des § 238 Abs 3 erster Satz StPO ausschließlich in der Urteilsbegründung den Adäquanzzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem (allfälligen) Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinne der Erfolgsqualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB (für die gemäß § 7 Abs 2 StGB fahrlässige Herbeiführung ausreicht) sowie die subjektive Zurechenbarkeit dieses Erfolgs (siehe dazu Burgstaller in WK² § 6 Rz 63 und 92 ff sowie § 7 Rz 23 und 27). Hievon ausgehend war aber das Beweisthema für die Lösung der Schuld
Die angesprochene (Negativ )Feststellung per se ließ die Staatsanwaltschaft (aus Z 5) unbekämpft.
Im Übrigen wurde im Beweisantrag nicht dargetan, dass die Zeugin Claudia S***** die erforderliche Zustimmung zur psychiatrischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Was an der Feststellung, dass der Angeklagte und die Zeugin zu einem nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Nachmittags, jedenfalls aber bevor sie sich in das Schwimmbad begaben, ihre Telefonnummern austauschten, wobei auch unverbindlich ein allfälliges weiteres Treffen zwecks gemeinsamer Freizeitgestaltung in Aussicht genommen wurde (US 6), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein soll, sagt die Mängelrüge nicht.
Entgegen der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Beschwerde haben sich die Tatrichter mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und eingehend erörtert, warum sie entgegen den Angaben des Angeklagten, der sich mit Freiwilligkeit der sexuellen Kontakte verantwortete, der Aussage der Zeugin Claudia S***** folgten (US 13 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren sie dabei nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden Aussagedetails (zum exakten Zeitpunkt des Austauschs der Telefonnummern und zur Frage, ob die Zeugin den Angeklagten unmittelbar vor dem inkriminierten Geschehen umarmt hatte) auseinanderzusetzen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428). Mit dem (sinngemäß erstatteten) Vorbringen, der Angeklagte habe von einer Einwilligung zu seinen sexuellen Annäherungen ausgehen können, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Aus Z 5 (fünfter Fall) rügt der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass Claudia S***** den Angeklagten nach etwa 20 Sekunden angefleht habe, aufzuhören, worauf er losgelassen habe (US 8), weil die Zeugin lediglich angegeben habe, dass dies über nachdrückliche Aufforderung erfolgt sei. Aktenwidrigkeit liegt allerdings nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht jedoch, wenn getroffene Feststellungen vom Inhalt einer Aussage oder Urkunde abweichen (RIS Justiz RS0099431 [T7]). Im Übrigen betrifft der Umstand, ob der Angeklagte mit seinen nach den Urteilskonstatierungen bereits vollendeten Angriffen aufhörte, weil ihn die Zeugin anflehte (US 8 und 15), oder ob dies über deutliche Aufforderung der Zeugin erfolgte, keine entscheidende Tatsache.
Den tatsächlichen Bezugspunkt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 584). Gerade daran orientiert sich der Beschwerdeführer aber nicht, indem er Feststellungen darüber, dass die Zeugin S***** ihn im Schwimmbecken umarmt habe und auch von diesem umarmt worden sei, sowie zu den Gründen dieser Umarmung zur „Lösung der Frage, ab welchem Zeitpunkt“ ihm „die Deutlichkeit der Ablehnung von sexuellen Zärtlichkeiten durch die Zeugin hätte bewusst werden müssen“ vermisst. Er übergeht dabei nämlich die Konstatierungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte Claudia S***** umarmte, sie nachdem sie sich aus dem Griff des Angeklagten kurz zu lösen vermochte mit seiner rechten Hand ergriff und mit Gewalt zu sich zurückzog, sie mit seinem rechten Arm festhielt und ihr gleichzeitig mit seiner linken Hand unter die Bikinihose fuhr, ihr einen seiner Finger intensiv und tief in die Scheide einführte und dies noch einmal wiederholte (US 7 und 8), wobei die Zeugin die Übergriffe gegen ihren ausdrücklichen Willen erdulden musste und dies dem Angeklagten auch klar war (US 9). Soweit mit dem Vorbringen in Bezug auf die Feststellung des im Tatzeitpunkt vorliegenden Wissens des Angeklagten um die dezidierte Ablehnung sexueller Kontakte durch das Opfer Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall geltend gemacht werden soll, wird auch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Mit dem Umstand, dass es den gesamten Nachmittag vor dem gegenständlichen Übergriff zu freiwilligen Kontakten zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer gekommen war, setzten sich die Tatrichter ausführlich auseinander (US 14 und 15), wobei sie wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - nicht verpflichtet waren, den vollständigen Inhalt der Aussage im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehnisvariante sprechen. Zu welchen „anderen Verfahrensergebnissen“ das Erstgericht bei Feststellung des Umstands, dass „die Zeugin S***** vor dem gegenständlichen Vorfall eine freundschaftliche Beziehung mit mir wollte“, gelangt wäre, lässt die Rüge offen.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) gelangt nicht prozessförmig zur Darstellung, indem sie von einem kurzen tiefen Eindringen und geringer Intensität des Eingriffs ausgeht, dabei aber die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte dem siebzehnjährigen, noch jungfräulichen Opfer über einen Zeitraum von etwa 20 Sekunden einen seiner Finger zwei Mal intensiv und tief in die Scheide einführte, was während des Übergriffs und auch kurze Zeit danach zu starken Schmerzen im Genitalbereich führte (US 5, 8 und 9), und die Zeugin seit der Tat und noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung an einem posttraumatischen Belastungssyndrom litt (US 12), vernachlässigt. Dass nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht von einer dem Beischlaf nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung auszugehen sei und fallbezogen „das Ausmaß der Erniedrigung und Demütigung nicht jenes Ausmaß erreicht“ habe, „wie es bei einem mit Gewalt vollzogenen Beischlaf der Fall ist“, wird weiters nur behauptet, ohne die rechtliche Konsequenz, der Urteilssachverhalt sei „allenfalls als geschlechtliche Nötigung iSd § 202 StGB zu qualifizieren“, methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten. Der bloße Verweis auf eine die vorliegende Problematik umfassend und differenziert behandelnde Kommentarstelle („auf RZ 24 ff Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch 2. Auflage mit der dort zitierten Literatur und Judikatur“) vermag die fehlende Argumentation des Rechtsmittelwerbers nicht zu ersetzen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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