Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Alfons G*****, geboren am 19. April 1970, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Ender, öffentlicher Notar in Bregenz, wegen Eintragungen in der EZ 777 Grundbuch *****, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. April 2010, AZ 3 R 125/10w, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 10. März 2010, TZ 537/2010 3, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Abweisungsbeschluss des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen hat der Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs erhoben und darin beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung seines Grundbuchsantrags abzuändern.
Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:
Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind.
Hat das Rekursgericht wie hier nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS Justiz RS0125732) übersteigt. An einen solchen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, soferne er nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RIS Justiz RS0042450; RS0042437).
Übersteigt demnach der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist ein dagegen dennoch erhobener „außerordentlicher“ Revisionsrekurs als Zulassungsvorstellung iSd § 63 Abs 1 AußStrG zu werten und dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe noch das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulassungsausspruch abändern und es genüge eine im Rechtsmittel allenfalls ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Im Fall einer solchen Verbesserung ist der Antrag und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0109505; in Grundbuchsachen: zuletzt 5 Ob 199/09i).
Eine unmittelbare Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof entspricht daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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