Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** R*****, 2. A***** R*****, beide: *****, vertreten durch Dr. Breitwieser Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, wegen Feststellung und Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. April 2010, GZ 53 R 41/10a 18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 1. Dezember 2009, GZ 2 C 1309/09z 12, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Feststellung und Unterlassung gerichteten und mit 10.000 EUR bewerteten Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass das Klagebegehren insgesamt abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision der Kläger legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit diesem Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO binnen 4 Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei wie hier die Kläger ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623, RS0109501).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Kläger dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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