JudikaturOGH

9Nc20/10f – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juli 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der zu AZ 6 Msch 10/08k des Bezirksgerichts Dornbirn anhängigen Außerstreitsache der Antragsteller Dr. Ekkehard S*****, vertreten durch Dr. Julia Hagen und Mag. Martin Künz, Rechtsanwälte in Dornbirn, und 24 weiterer Antragsteller gegen die Antragsgegner 1) B***** V*****, und 2) Mag. Martin M*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Benützungsregelung, über die Befangenheitsanzeigen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl Heinz Danzl und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Roch, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl Heinz Danzl und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Roch sind als Mitglieder des 5. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers zu AZ 5 Ob 112/10x befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Außerstreitverfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 5. Senat zuständig. Mit Note vom 24. 6. 2010 gab der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Karl Heinz Danzl als Vorsitzender dieses Senats eine Befangenheitserklärung ab. Er sei langjähriges Mitglied jenes Senats des Obersten Gerichtshofs gewesen, dessen Vorsitzender der Antragsteller Dr. S***** gewesen sei. Ihn und seine Gattin verbinde mit dem Antragsteller nach wie vor eine fast als familiär zu bezeichnende Freundschaft. Auch aufgrund sachbezogener privater Gespräche erachte er sich als befangen. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Roch zeigte als Mitglied des 5. Senats des Obersten Gerichtshofs ebenfalls seine Befangenheit an. Er habe mit dem Antragsteller zwar nicht mehr persönlich zusammengearbeitet. Im Rahmen privater Treffen sei er allerdings bereits mehrfach von diesem eingeladen worden, weshalb er den Anschein der Befangenheit als gegeben erachte.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeigen sind gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass nach objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (vgl RIS Justiz RS0045949; 7 Ob 121/98i). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS Justiz RS0046053).

Bei der in den beiden zugrundeliegenden Befangenheitsanzeigen geschilderten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit der genannten Mitglieder des 5. Senats in Zweifel gezogen wird. Den Befangenheitsanzeigen war daher Rechnung zu tragen.

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