JudikaturOGH

12Os77/10f – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 14. Mai 2010 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe :

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587).

In seiner nunmehrigen, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichteten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 14. Mai 2010 bestreitet Mag. B***** neben ein anderes Verfahren betreffendem Vorbringen und unsachlichen Anwürfen neuerlich das Vorliegen der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen und beantragt die sofortige Enthaftung durch den Obersten Gerichtshof.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist nicht erkennbar (§ 3 Abs 1 GRBG). Sollte sie sich gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. Mai 2010 (ON 635) wenden, scheitert sie bereits an dem aus § 1 Abs 1 GRBG ersichtlichen Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS Justiz RS0061078).

Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei neuerlich (vgl 12 Os 57/10i) darauf hingewiesen, dass § 178 Abs 2 StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen abstellt, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden Sechsmonatsfrist verlängert werden kann ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 178 Rz 12 mwN). In diesem Sinne hat aber das Oberlandesgericht Linz bereits am 6. Mai 2010 zu 8 Bs 157/10k (ON 636) in Erledigung einer Haftbeschwerde des Angeklagten die Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO begründet bejaht und die Untersuchungshaft aus dem auch bisher angenommenen Haftgrund fortgesetzt (vgl auch die zum Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. April 2010 (ON 610) ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2010, 8 Bs 203/10z).

Dass der Beschuldigte gemäß § 52 Abs 1 StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieses durch einen Verteidiger ausgeübt wird ( Achammer , WK StPO §§ 51 bis 53 Rz 8, § 57 Rz 8) wurde ebenfalls bereits zu 12 Os 57/10i festgehalten.

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