JudikaturOGH

12Ns46/10a – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter W***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. K***** und Dr. L***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. K***** und Dr. L***** sind von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. S***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. B*****.

Gründe :

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 631 Hv 19/02v des Landesgerichts Korneuburg betreffend die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 28. April 2010, AZ 18 Bs 89/10k, gemäß § 363a StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 13 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. K***** und Dr. L***** sind Mitglieder dieses Senats.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. K***** hat bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2003, AZ 15 Os 49/03, mitgewirkt.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. L***** schritt in diesem Verfahren des Obersten Gerichtshofs, als Generalanwalt ein und übte daher im gegenständlichen Strafverfahren eine staatsanwaltschaftliche Funktion aus.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist vom gesamten Verfahren gleichfalls als Richter ausgeschlossen, wer am Verfahren zuvor schon als Staatsanwalt mitwirkte.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. K***** ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. L***** aufgrund seiner in diesem Verfahren ausgeübten staatsanwaltschaftlichen Funktion von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. S***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. B***** (§ 45 Abs 2 StPO).

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