15Os72/10t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 146 StGB, AZ 41 UT 10/10b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Ing. Walter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2010, AZ 22 Bs 109/10f (ON 15), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2010, AZ 134 Bl 22/10v (ON 10), wurde der Antrag des Ing. Walter P***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gegen unbekannte Täter wegen des Vorwurfs des Betrugs nach § 146 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen vom Einschreiter erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (ON 15).
Auch gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die als „Einspruch“ bezeichnete neuerliche Beschwerde des Einschreiters war daher zurückzuweisen.