JudikaturOGH

15Os69/10a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Andree S***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ilier So***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2010, GZ 163 Hv 22/10s 99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten So***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Andree S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Beschwerdeführers enthält, wurde Ilier So***** zu A./I./2./ (richtig:) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, zu A./III./ der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, zu B./ der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1, 15 StGB und zu E./ des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Wien und anderen Orten

A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge

I./ aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt;

2./ indem er sich zur Entgegennahme von aus Deutschland nach Wien zu bringenden Suchtgiftmengen bereit erklärte und dadurch als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB handelte, und zwar

a./ vor dem 26. August 2008 zum Transport von ca 1.000 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

b./ vor dem 3. November 2008 zum Transport von ca 1.000 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

c./ vor dem 5. Dezember 2008 zum Transport von ca 1.590 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****, sowie

d./ vor dem 21. Dezember 2008 zum Transport von ca 895 Gramm brutto Kokain durch Norbert R*****,

III./ mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde

1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 29. Oktober 2009 289,1 Gramm brutto Kokain besessen,

2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erworben und bis zum 2. November 2009 609,7 Gramm brutto Kokain besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilier So*****; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) bezieht sich mit der Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung zur Menge des Kokain zu A./I./2./ auf keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache, wäre doch auch bei von der Beschwerde angestrebter Annahme der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung, er habe Norbert R***** nur 2.000 g Kokain zum Transport nach Wien übergeben (ON 98, S 15), die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG erfüllt (festgestellter Reinheitsgehalt von durchschnittlich 30 % [US 32] = 600 g Kokain). Im Übrigen zeigt die Beschwerde keine Begründungsmängel auf, sondern erschöpft sich in einer reinen Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Beschwerde behauptet weiters zu A./I./2./ und A./III./ eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite zur jeweils festgestellten Menge des Suchtgifts, vernachlässigt aber mit der dieser Behauptung zugrunde gelegten Forderung nach einer Feststellung, ob „dem Angeklagten die Grenzmengenregelung zumindest in groben Umrissen bekannt war“, dass sich der Vorsatz nach dem klaren Wortlaut des § 5 StGB auf einen Sachverhalt (hier: die Menge des besessenen Suchtgifts), nicht aber auf dessen rechtliche Beurteilung (§ 28b SMG) beziehen muss.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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