Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann Z*****, und 2.) Hans Z***** Gesellschaft m.b.H., *****, beide vertreten durch THUM WEINREICH SCHWARZ FUCHSBAUER Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei U***** Sachversicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der zweitklagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2010, GZ 5 R 22/10g 37, den
Beschluss
gefasst:
Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Zur außerordentlichen Revision der Zweitklägerin:
Die Zweitklägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, der Oberste Gerichtshof habe bisher noch nicht Gelegenheit gehabt, die Frage der Einordnung eines Anspruchs gemäß § 31 WRG „in den Umfang der Deckungspflicht einer Privathaftpflichtversicherung“ zu beurteilen.
Die Zweitklägerin übersieht dabei, dass in der Entscheidung 7 Ob 179/74, VR 1975, 130 = VersR 1975, 552 diese Frage dahin beantwortet wurde, § 31 Abs 2 WRG normiere nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigungen, sondern eine öffentlich rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller Art. Zum Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung gehörten nicht Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstünden, dass er aufgrund öffentlich rechtlicher Bestimmungen zur Begleichung der Kosten von Wasserschutzmaßnahmen herangezogen werde. Auch in diesem Verfahren ging es um Maßnahmen aus Anlass des Ausfließens einer größeren Heizölmenge.
Dass es sich bei einem Anspruch nach § 31 WRG, wie von den Vorinstanzen richtig erkannt, nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0081380) um einen öffentlich rechtlichen Anspruch handelt, räumt die Zweitklägerin ohnehin selbst ein. Da nach dem klaren Wortlaut des Art 2.1.1. der dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AHVB 1993 nur Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts versichert sind, vermag die Zweitklägerin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.
Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Die Beklagte begründet in der Zulassungsbeschwerde ihre Ansicht, ihr außerordentliches Rechtsmittel sei entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, damit, dass das Berufungsgericht auch bei der Beurteilung ihrer Deckungsverpflichtung für die Verfahren 4 Cg 69/03b und 19 Cg 67/06y je des Landesgerichts St. Pölten die oberstgerichtlichen Entscheidungen, wonach öffentlich rechtliche Ersatzansprüche nach § 31 Abs 3 WRG nicht unter den Versicherungsschutz fielen, beachten hätte müssen. Wollte man jedoch davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung auf jene Ansprüche, die Gegenstand der genannten Verfahren des Landesgerichts St. Pölten sind, nicht anzuwenden seien, würde dies bedeuten, dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu nicht vorliege.
Auch die Beklagte vermag damit einen tauglichen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen: Der im Prozess 4 Cg 69/03b (in dem es nicht um einen Haftpflichtanspruch gegen die Zweitklägerin geht, sondern diese als Klägerin auftritt) geltend gemachte Kostenersatzanspruch gründet sich auf eine Deckungszusage der Beklagten. Ob aufgrund dieser Deckungszusage ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, ist daher ganz einzelfallbezogen. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit liegt mangels einer vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung betreffend das Verfahren 19 Cg 67/06y folgt der oberstgerichtlichen Judikatur, dass dann, wenn ein Dritter (hier die WEW Kleinkraftwerk Wilhelmsburg Betriebs GmbH Co KG) und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr in Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten (hier die Zweitklägerin) gemacht hat, jenem gemäß § 1042 ABGB ein im Rechtsweg durchzusetzender Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zusteht (RIS Justiz RS0110307).
Eine erhebliche Rechtsfrage ist daher auch in diesem Zusammenhang und daher insgesamt nicht zu beantworten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden