Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Adrian S*****, geboren am 13. Juni 1999, und Florian S*****, geboren am 27. September 2001, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsvertretung für den 2. und 20. Bezirk, 1200 Wien, Meldemannstraße 12-14), wegen Unterhaltsvorschuss, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter S***** den
Beschluss
gefasst:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 10. Senat zuständig, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er möglicherweise befangen sei. Er kenne den unterhaltspflichtigen Vater seit seiner Kindheit. Die Familien seien früher sehr oft miteinander Ski fahren gewesen. Senatspräsident Dr. S***** sei vom Vater auch informiert worden, dass dieser Probleme mit den Kindern habe. Obwohl der Kontakt in den letzten Jahren nachgelassen habe, bestehe nach wie vor ein herzliches Verhältnis. Senatspräsident Dr. S***** erachtete sich zwar in der Lage, eine unbefangene Entscheidung zu treffen, doch könne der Eindruck einer Voreingenommenheit entstehen.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Dass dieser Anschein hier entstehen könnte, liegt nahe, sodass der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben ist.
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