12Os80/10x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz D***** wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 11/10m des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. Februar 2010, GZ 14 Hv 11/10m-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner zu Recht erkannt:
Spruch
Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Februar 2010, GZ 14 Hv 11/10m-22, verletzt § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.
Der Beschluss wird in diesem Punkt, soweit darin der Widerruf des Heinz D***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Oktober 2009, GZ 60 BE 24/09f-6, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf dieser bedingten Entlassung abgesehen.
Text
Gründe :
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. September 2009, GZ 15 Hv 129/09w-20, wurde Heinz D***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, von der ein Teil von sieben Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 1. Oktober 2009, GZ 60 BE 24/09f-6, am 23. Oktober 2009 bei einem Strafrest von einem Monat - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Schließlich wurde Heinz D***** mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Februar 2010, GZ 14 Hv 11/10m-22, des am 11. Jänner 2010 begangenen - Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde der Beschluss (Punkt 2) gefasst, die zu GZ 60 BE 24/09f-6 des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. September 2009, GZ 15 Hv 129/09w-20, verhängten Freiheitsstrafe „in der Dauer eines weiteren Monats“ zu widerrufen. Vom Widerruf der zu GZ 15 Hv 129/09w-20 hinsichtlich eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten gewährten bedingten Nachsicht wurde unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen (Punkt 1 des Beschlusses). Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Punkt 2 dieses Beschlusses steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht in Einklang:
Gemäß dieser durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, in den Rechtsbestand eingefügten Bestimmung können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß § 292 letzter Satz StPO diesen Beschluss in seinem gesetzwidrigen Teil aufzuheben und nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf des Heinz D***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Oktober 2009, GZ 60 BE 24/09f-6, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.