JudikaturOGH

12Os74/10i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 10. Mai 2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe :

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts gestellt (ON 587).

In seiner nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde vom 10. Mai 2010 bestreitet Mag. B***** das Vorliegen der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen, beantragt die sofortige Enthaftung durch den Obersten Gerichtshof und aktenmäßig gesondert behandelt die Delegierung des Verfahrens nach Graz sowie die Durchführung der Hauptverhandlung in Wien.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sich die Beschwerde richten soll, ist nicht erkennbar (§ 3 Abs 1 GRBG).

Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

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