12Os69/10d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 23. April 2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts gestellt (ON 587).
In seiner nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde vom 23. April 2010 wendet sich Mag. B***** gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft infolge Überschreitens der Sechsmonatsfrist des § 178 Abs 2 StPO per 5. Mai 2010 und behauptet das Fehlen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen.
Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist jedoch nicht erkennbar (§ 3 Abs 1 GRBG).
Entgegen der in der Äußerung der Verteidigung zur Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen, nicht näher begründeten Ansicht, eine Grundrechtsbeschwerde sei bereits gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. April 2010, mit dem die Untersuchungshaft fortgesetzt wurde, zulässig (vgl jedoch § 1 Abs 1 GRBG und das dort ersichtliche Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs [RIS Justiz RS0061078]), war angesichts dieses nicht behebbaren Mangels ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen.