Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ulrike ***** M*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, vertreten durch Dr. Johannes Honsig Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rückforderung der Ausgleichszahlung zur ausländischen Familienleistung (4.656,35 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 2009, GZ 11 Rs 190/09d 9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 24. Juli 2009, GZ 16 Cgs 83/09p 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Parteien wird aufgetragen, die im Verfahren erster Instanz vorgelegten Urkunden Blg ./A E, ./1 2 und ./I dem Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 54/10d binnen 14 Tagen vorzulegen.
Begründung:
Im erstinstanzlichen Verfahren wurden von den Parteien in der Streitverhandlung vom 24. 7. 2009 die Urkunden Blg ./A E, ./1 2 und ./I vorgelegt. Im Zusammenhang mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils des Berufungsgerichts vom 2. 12. 2009 (ON 9) wurden die Beilagen des Akts am 4. 2. 2010 zurückgestellt.
Der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. 2. 2010 (ON 11) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revision bewilligt; die Urkunden wurden allerdings nicht wieder zurückgefordert, was nun nachzuholen ist.
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