JudikaturOGH

9Nc4/10b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon. Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard B*****, vertreten durch Mag. Herta Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wegen 8.103,25 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht zuständig.

2. Der Akt wird an das Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage restliches Entgelt.

Die Beklagte hat das Klagebegehren bestritten und Schadenersatzansprüche eingewendet. Sie hat nach § 31 JN die Delegation an das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht beantragt.

Der Kläger hat sich dagegen ausgesprochen.

Das Erstgericht verwies auf den Verfahrensstand und sprach sich im Ergebnis weder für noch gegen eine Delegierung aus.

Das Erstgericht hat den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht zuständig.

§ 31 Abs 1 und Abs 2 JN lauten wie folgt:

„(1) Auch kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden; ...

(2) Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten.“

Da sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als auch das Landesgericht Eisenstadt im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegen, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht zuständig.

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