JudikaturOGH

14Os51/10x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mathias F*****, die Berufung des Angeklagten Patrick S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Oktober 2009, GZ 23 Hv 131/09k 47, sowie die Beschwerden beider Angeklagter gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Mathias F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Patrick S***** und Mathias F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB (A/I) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2, 15 StGB (A/II), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (A/III) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A/IV), Mathias F***** darüber hinaus des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie - soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren relevant - in Innsbruck und anderen Orten in Tirol

(A) zwischen 23. und 30. Juni 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen und dies versucht, und zwar

1) Hubert M***** eine Banktasche mit 1.050 Euro Bargeld, diverse Kassabelege, vier eingelöste Gutscheine à 10 Euro, 300 Stück Blankogutscheine, eine Box Rubbellose, sechs Flaschen Spirituosen und Zigaretten im Wert von 34,40 Euro nach Aufbrechen der Schiebetüre einer Tankstelle und Eindringen in den Verkaufsraum,

2) Karl P***** Bargeld aus zwei zuvor aufgebrochenen Schubladen, wobei die Tat beim Versuch blieb;

3) Heinrich Schiffert eine Handkassenlade samt ca 200 Euro Bargeld und 17 Solariummünzen nach Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in das Gebäude.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, „9“ und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mathias F***** kommt keine Berechtigung zu.

Mit - undifferenziert aus Z 5 und 5a sowie aus „Z 9“ erhobenen - Einwänden gegen die Feststellungen zum Wert der vom Schuldspruch A/I/1 umfassten Diebsbeute spricht die Beschwerde angesichts der Verurteilung nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB keine entscheidende - also eine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsache an.

Dass das Erstgericht - zu Recht - bloß bei Patrick S***** vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und damit von einer erweiterten Strafbefugnis ausging (US 18 f), räumt die Sanktionsrüge (Z 11) selbst ein. Der - aus dem Verhältnis der über die Angeklagten verhängten Sanktionen abgeleitete - Einwand, das Erstgericht sei bei der Strafbemessung auch beim Beschwerdeführer „vom Strafausmaß gegenüber dem Erstverurteilten ausgegangen, sodass eben der § 39 StGB bei der Strafbemessung beim Berufungswerber seinen Niederschlag gefunden habe“, entzieht sich als rein spekulativer Ansatz einer inhaltlichen Erwiderung.

Die weitere Argumentation, wonach das Erstgericht angesichts der vorliegenden Milderungsgründe sowie im Verhältnis zu der über den Mitangeklagten verhängten Sanktion eine zu hohe Strafe ausgesprochen, zusätzliche Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht die verhängte Sanktion nicht zumindest zum Teil bedingt nachgesehen habe, erschöpft sich in einem Berufungsvorbringen.

Der Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Mathias F***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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