Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Univ. Doz. Mag. Dr. Irmgard E*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Universität Wien, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 1, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 630 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. November 2009, GZ 9 Ra 93/09a 12, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a
Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die nunmehr mit Dienstvertrag vom 29. 9. 2006 mit 1. 10. 2006 als Angestellte mit wissenschaftlicher Tätigkeit bei der beklagten Universität mit einem Jahresbruttoentgelt von 50.400 EUR beschäftigte Klägerin begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass sie als „Vertragsdozentin“ iSd Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bei der Universität beschäftigt sei.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren übereinstimmend mit der Begründung abgewiesen, dass das VBG nur auf jene nach der Wirksamkeit der Ausgliederung mit 1. 1. 2004 begründeten Rechtsverhältnisse anzuwenden sei, die schon davor unter die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes gefallen seien, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Einstufung nach den §§ 51 und 55 VBG aber nicht erfüllt habe. Dass es für die Einstufung als Vertragsdozent eine Voraussetzung war, dass eine Tätigkeit als Vertragsassistent vorlag und dass die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt sie selbst nicht in Abrede. Dass es aber den Universitäten außerhalb der vom VBG erfassten Arbeitnehmergruppen frei steht „sondervertragliche“ Vereinbarungen im Rahmen der durch das Universitätsgesetz 2002 und das AngG vorgegebenen Grenzen abzuschließen, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (8 ObA 3/07k; 8 ObA 13/08g zum Wirkungsbereich des § 108 UG; 9 ObA 139/06s zur Abgrenzung des Übergangsrechts).
Insgesamt vermögen jedenfalls die Ausführungen der Revision der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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