JudikaturOGH

12Ns29/10a – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Mag. Wöss in der Medienrechtssache der Antragstellerin G***** wider die Antragsgegnerin K***** wegen Veröffentlichung einer Gegendarstellung, AZ 094 Hv 31/04y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. L***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. L***** ist von der Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin K***** auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

Gründe :

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 094 Hv 31/04y des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. September 2009, AZ 17 Bs 180/09h, gemäß § 363a StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. L***** ist Mitglied dieses Senats. Er hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien gefassten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 14. September 2005, AZ 17 Bs 337/04, mitgewirkt.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. L***** ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

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