JudikaturOGH

10ObS67/10s – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Mai 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Ablehnungssache des im Verfahren 38 Cgs 244/08b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zuständigen Richters Dr. H***** über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. März 2010, GZ 7 R 3/09d, 7 R 13/09z, 7 R 2/10h-23, gerichtete Eingabe des Antragstellers Dkfm. Erich R*****, vom 16. April 2010 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist zu 38 Cgs 244/08b eine Sozialrechtssache zwischen dem Kläger Dkfm. Erich R***** (im Folgenden: Antragsteller) und der Pensionsversicherungsanstalt wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer anhängig. Den vom Antragsteller gegen den Vorsitzenden des zuständigen Senats eingebrachten Ablehnungsantrag wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ab. In seinem selbst verfassten Rekurs gegen diesen Beschluss lehnte der Antragsteller auch den Vorsitzenden des Ablehnungssenats ab. Das weitere Verfahren ist von zahlreichen Eingaben des Antragstellers und dazu ergangenen gerichtlichen Beschlüssen geprägt.

Zuletzt wies das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht mit Beschluss vom 29. 3. 2010, 7 R 3/09d, 7 R 13/09z, und 7 R 2/10h,

a) den Rekurs des Antragstellers gegen den Verbesserungsauftrag des Oberlandesgerichts Graz vom 26. 2. 2009, 7 R 3/09d, infolge Unanfechtbarkeit eines Verbesserungsauftrags und

b) den Rekurs des Antragstellers gegen den bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. 12. 2009, 7 R 13/09z , infolge Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) zurück.

c) Weiters gab es dem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. 1. 2010, 7 Nc 2/09p-19 , nicht Folge.

Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 9. 4. 2010 zugestellt. Am 16. 4. 2010 richtete der Antragsteller gleich lautende Schreiben (unter anderem) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und an das Oberlandesgericht Graz, mit dem er die Nichtigerklärung von gerichtlichen Entscheidungen erreichen will. Angegeben sind die Geschäftszahl des Ablehnungsverfahrens erster Instanz sowie die Geschäftszahlen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 29. 3. 2010. In diesem Schreiben begehrt der Antragsteller auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Das Erstgericht verfügte die Vorlage des Schreibens an den Obersten Gerichtshof im Wege des Oberlandesgerichts Graz.

Die Aktenvorlage ist im Hinblick auf den Verfahrenshilfeantrag verfrüht. Das Erstgericht wird zunächst gemäß § 65 Abs 2 ZPO über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu entscheiden haben, weshalb die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind (10 ObS 13/06v ua). Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat in einem derartigen Fall der Oberste Gerichtshof durch einen Dreiersenat ohne Laienbeteiligung zu entscheiden (RIS-Justiz RS0102028).

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